Mündliche Prüfung

Verwaltungsrecht

Zustandsstörer 

  • § 14 ASOG 
  • der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Sache/Tier, dessen Zustand gefährlich ist 
  • endet mit Übereignung (Achtung: wenn nur Übereignung, um sich Verantwortung zu entziehen, § 138 BGB, Verantwortung wirkt fort)  

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