Probleme der Verfassungsgeschichte

Was spricht dafür, dass bei einer neuen Verfassungsgebung gem. Art. 146 GG keine Bindung an Art. 79 zu beachten ist?

Für eine Freistellung von der Ewigkeitsklausel des Art. 79 III spricht, dass die in Art. 146 GG aufgegriffene Figur des pouvoir constituant sich definitionsgemäß inhaltlichen Fixierungen entzieht. 

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